Wenn der Rechtsstaat irrt: Die Wiederaufnahme in Strafsachen zugunsten des Verurteilten

Jedes System ist anfällig für Fehler. Das Rechtssystem ist davon nicht ausgenommen. In Gestalt von Fehlurteilen ist das Maß an Paradoxität allerdings unvergleichlich hoch. Das System, welches „Recht“ sprechen und damit unter anderem für Gerechtigkeit sorgen soll, begeht durch ein falsches Urteil selbst Unrecht. Der Rechtsstaat wahrt seine Legitimation durch die grundsätzliche Möglichkeit, sich als Verurteiler auch nachträglich zur Wehr zu setzen.

Fehlurteilen können diverse Fehlerquellen zugrunde liegen. Wichtige Zeugen widerrufen nach Abschluss eines Verfahrens plötzlich ihre Aussagen oder wenden sich erstmals an ehemalige Verfahrensbeteiligte. Oder die Justiz wurde sogar bewusst in die Irre geführt und durch falsche Aussagen manipuliert. Manchmal vergehen sogar Jahrzehnte bis neue Beweise auftauchen, die einen wegen Mordes Verurteilten entlasten. So unterschiedlich die Gründe auch sind: Das Resultat ist jeweils mindestens ein zu Unrecht bestrafter Mensch!

Wenn der Rechtsstaat irrt.

Glaubt man den Aussagen eines hohen Richters, sind in etwa ein Viertel aller Strafurteile deutscher Gerichte Fehlurteile. Wenn diese Schätzung auch nur ansatzweise der Realität entspricht, ist dies nicht nur eine undenkbare persönliche Katastrophe für jeden vierten Verurteilten sowie dessen soziales Umfeld, sondern ein erschreckendes Ergebnis der praktischen Umsetzung des Rechtsstaats. Doch auch, wenn ein Urteil bereits rechtskräftig ergangen ist, verbleibt ein Hoffnungsschimmer für unschuldig Verurteilte. Allerdings sind die Voraussetzungen streng und es bedarf professioneller Unterstützung, Aufarbeitung sowie gegebenenfalls sogar Nachermittlungen.

Gesprochenes Recht als Fundament des Rechtssystems

Die angenommene Unfehlbarkeit gesprochenen Rechts ist seine eigene Existenzgrundlage. Die Gültigkeit eines letztinstanzlichen Urteils sichert Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Auf der anderen Seite hält ein rechtsstaatliches System keiner aufgeklärten Vorstellung stand, wenn es sich selbst keine – wenn auch sehr kleine – „Hintertür“ aufhalten würde. Diese ist zwar nur einen winzigen Spalt geöffnet, aber man kann durch sie unter Umständen hindurchtreten.

Der Wiederaufnahmeantrag

Den Antrag auf die Wiederaufnahme hat ein Verteidiger oder Rechtsanwalt durch eine unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. (§ 366 Abs. 2 StPO).

Der Antrag selbst muss eine allein aus sich heraus logische und geschlossene Darstellung des Wiederaufnahmegrundes und seiner genauen Begründung enthalten. Ausgeschlossen ist eine Bezugnahme auf Anlagen und andere Schriftstücke, weshalb der isolierten Überzeugungskraft des Antrags eine tragende Bedeutung zukommt.

Aus Sicht des Wiederaufnahmegerichts muss der Antrag weiterhin geeignet sein, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Die allein theoretische Möglichkeit eines günstigeren Ausgangs reicht dabei nicht aus. Das entscheidende Kriterium für die Eignung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit eines anderen Ausgangs des angefochtenen Urteils auf Grundlage der neu vorgebrachten Tatsachen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird von den Wiederaufnahmegerichten regelmäßig streng ausgelegt, was in der Praxis häufig zur Unzulässigkeit vieler Wiederaufnahmeanträge führt.

Der Ablauf des Wiederaufnahmeverfahrens: Additionsverfahren und Probationsverfahren

Im Additionsverfahren prüft das Wiederaufnahmegericht die formale Zulässigkeit. Der Verurteilte muss Tatsachen oder Beweismittel vorlegen, die mit den selbigen, auf die sich das Urteil stützt, in einem unüberbrückbaren Widerspruch stehen. Der Antrag kann für zulässig erklärt oder als unzulässig verworfen werden.

Im Probationsverfahren überprüft das Gericht, ob die angeführten Tatsachen wirklich vorliegen und ob die eingebrachten Beweismittel tatsächlich beweiskräftig sind. Geht das Gericht von sachlichem Bestand aus und hält den Antrag für begründet, ordnet es die eigentliche Wiederaufnahme des Verfahrens an. Der betreffende Sachverhalt wird dann in einer neuen Hauptverhandlung an einem anderen Gericht noch einmal vollumfassend untersucht. Das abgeschlossene Verfahren wird also gänzlich neu aufgerollt und unter Umständen ein neues Urteil gefällt.

Die erfolgreiche Gestaltung eines Wiederaufnahmeantrags: Neue Tatsachen

Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist an hohe formale Anforderungen geknüpft. Das Wiederaufnahmegericht hat sich ausschließlich mit den im Antrag bezeichneten Wiederaufnahmegründen zu befassen. Es können im Nachhinein keine Begründungen nachgereicht werden.

Diese Tatsachen oder Beweismittel sind nur für die Wiederaufnahme geeignet, wenn sie NEU sind, sprich bislang überhaupt nicht Gegenstand im Verfahren waren bzw. in keiner Weise durch das Gericht bei der angefochtenen Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Gericht die Umstände zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bekannt waren, sondern nur darauf, ob sie infolge der damals erachteten Relevanz überhaupt beurteilt worden sind.

Ein (aus welchen Gründen auch immer) nicht angehörter Zeuge kann dementsprechend als „neu“ in Betracht kommen, auch wenn er zum vorigen Zeitpunkt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat oder von Seiten des Gerichts auf seine Anhörung verzichtet wurde.

Als „neu“ können sich auch die Neuheit eines oder mehrerer Sachverständigenbeweise eignen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn neue entscheidende Anknüpfungstatsachen hinzugekommen sind bzw. einige der bis dato angenommenen Anknüpfungstatsachen entfallen sind. Möglicherweise ist auch der vom Gutachter/von Gutachtern vertretene Standpunkt inzwischen wissenschaftlich überholt.

Auch können Dokumente und Urkunden als neu gelten, wenn sie bislang keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben.

Prinzipiell reicht dabei die mittelbare Wirkung eines neuen Beweismittels oder der vorgebrachten Tatsache aus – das heißt, dass es in der Lage ist die Beweiswirkung bzw. die Zuverlässigkeit eines Beweismittels zu beeinträchtigen, wie beispielsweise die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die Korrektheit eines Gutachtens.

Risiken und Chancen eines Wiederaufnahmeverfahrens

Zunächst einmal sollten Betroffene und an einer Wiederaufnahme Interessierte sich darüber im Klaren sein, dass die vormals ergangene Strafe nachträglich nicht noch härter ausfallen kann!

Das sogenannte Verbot der „reformatio in peius“ – zu Deutsch auch als „Verböserungsverbot“ bekannt – ist ein unumstößlicher Grundsatz des Strafrechts und leitet sich aus den allgemein anerkannten Rechtsstaatsprinzipien ab.

Das strafrechtliche Übel kann allein aufgrund des vom Verurteilten gestellten Wiederaufnahmeantrags folglich nicht größer werden.

Die geringe Erfolgsquote eines Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von drei Prozent sollte daher eher als Ansporn und nicht als Einschüchterung gesehen werden. Die bescheidene Erfolgsquote ist häufig auf fehlendes Spezialwissen über die Anforderungen eines aussichtsreichen Antrags zurückzuführen. Nicht zuletzt deshalb empfehlen wir, sich mit auf Wiederaufnahme spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Verbindung zu setzen. Diese können Verurteilte oder deren Angehörige zudem individuell und fallbezogen beraten und sie realistisch über die Chancen, den zeitlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten informieren.

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Rechtsanwalt André Rösler

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