Unsere
Strafverteidiger

Bernd Römer
Rechtsanwalt

André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Einspruch gegen Strafbefehl

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, müssen Sie unbedingt handeln – und dies rasch: Sie haben nur zwei Wochen, um gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen. Tun Sie dies nicht, dann wird der Strafbefehl nämlich rechtskräftig – Sie sind damit verurteilt, und zwar ohne jedes „Wenn und Aber“.

Die bei jedem „regulären“ Urteil nach einer Hauptverhandlung bestehende Möglichkeit, mit der Berufung oder der Revision hiergegen vorzugehen und das Urteil überprüfen zu lassen, gibt es bei einem Strafbefehl, ist er erst einmal rechtskräftig geworden, nicht. Die hierin verhängte Strafe (Geld- oder Bewährungsstrafe) und die angeordneten Nebenfolgen (etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis) stehen unwiderruflich fest. Je nach der Höhe der verhängten Strafe droht die Eintragung in das Bundeszentralregister, und sie gelten als vorbestraft. Wurde die verurteilte Tat unter laufender Bewährung begangen, droht sogar der Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe!

Kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall umgehend für eine erste kostenfreie und unverbindliche Einschätzung Ihres Falles. Wir prüfen, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist und welche Chancen und Risiken damit verbunden sind. Es kann sinnvoll sein, hier einen „taktischen Einspruch“ zur Fristwahrung einzulegen. Ergibt eine Prüfung der Akten, dass nur geringe Erfolgsaussichten für einen Freispruch oder aber eine Reduzierung des Strafmaßes bestehen, so kann der Einspruch ohne Nachteile für Sie zurückgenommen werden. Wir können für Sie einen solchen fristwahrenden Einspruch sofort, ohne eine vorherigen Besprechungstermin einlegen.

Kontaktieren Sie uns auch dann, wenn die Zwei-Wochenfrist Ihrer Ansicht nach bereits verstrichen sein sollte. Wir können prüfen, ob hier eine sogenannte Wiedereinsetzung möglich ist, etwa, weil Ihnen der Strafbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde oder ein anderer Grund besteht, wieso Ihnen der Fristablauf nicht vorgeworfen und deshalb auch nicht entgegengehalten werden kann.

In manchen Fällen geht es für den Betroffenen nicht darum, gegen einen Strafbefehl vorzugehen, sondern ganz im Gegenteil ist der Erlass eines solchen Strafbefehls das ausdrückliche Verteidigungsziel. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich ist, dem Mandanten jedoch eine öffentliche Hauptverhandlung erspart werden soll. In solchen Fällen kann durch die Verteidigung darauf hingewirkt werden, in das Strafbefehlsverfahren überzugehen. Hierbei lassen sich häufig vorab auch Verhandlungen führen, die den Strafrahmen für diesen Fall deutlich eingrenzen.

Sie suchen einen Anwalt für Strafrecht in Berlin?

Direkt anrufen und kostenfreie Ersteinschätzung erhalten oder Termin mit einem Anwalt für Strafrecht in unserer Kanzlei vereinbaren