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Nebenklagevertretung und Verletztenbeistand: Ihre Rechte als Opfer einer Straftat

Rechtlichen Beistand benötigt nicht nur derjenige, der als Angeklagter vor Gericht steht und sich verteidigen muss. Auch diejenigen, die zum Opfer einer Straftat geworden sind, bedürfen häufig eines qualifizierten Rechtsbeistandes – mitunter sogar gerade sie!

Sie werden als Zeugen vernommen, oft schon mehrmals im Ermittlungsverfahren, und im Gerichtsprozess müssen sie erneut aussagen. Insbesondere in Konstellationen, in denen andere Beweismittel nicht vorhanden sind und Aussage gegen Aussage steht, hängt von der Vernehmung vor Gericht der Ausgang des Strafverfahrens ab. Häufig steht und fällt damit auch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Dies vermag der oder die Verletze/r einer Straftat allein kaum zu übersehen.

Was man wissen muss: Es gibt in Deutschland trotz zahlreicher Gesetzesänderungen kein „Opfer“-, sondern ein sogenanntes „Täterstrafrecht“: der Strafprozess ist einzig und allein auf die Person des (mutmaßlichen) Täters ausgerichtet; nur er steht im Zentrum der Beweis- und Urteilsfindung. Die Probleme und das Leid der Opfer einer Straftat spielen im Strafverfahren nur eine sehr untergeordnete Rolle.

Ein Opfer ist für den Richter nur ein Zeuge unter vielen. Das Gericht nimmt seine Aussage zwar zur Kenntnis, allerdings nur, um sie im Rahmen der Beweisführung und, im Falle einer Verurteilung, zur Strafzumessung verwenden zu können. Auch insoweit ist der Fokus allein auf den Täter ausgerichtet. Das Opfer bleibt auf sich allein gestellt.

Der Gesetzgeber hat dem offensichtlichen Bedürfnis der Opfer, ihre Rechte im Strafprozess besser zur Geltung zur bringen, Rechnung getragen. In vielen Fällen ist es dem Geschädigten einer Straftat möglich, sich im Rahmen der sogenannten „Nebenklage“ am Strafprozess aktiv zu beteiligen.

Ein Nebenkläger hat beispielsweise das Recht, von Anfang an am gesamten Prozess teilzunehmen (anders als ein bloßer Zeuge); er kann über seinen Rechtsbeistand Akteneinsicht erhalten und hat das Recht, Zeugen und Sachverständige zu befragen und eigene Beweisanträge zu stellen. Er hat das Recht auf einen Schlussvortrag (das Plädoyer) und kann seine Rechte durch Berufung oder Revision wahren.

Die Kosten seines Rechtsanwaltes übernimmt in aller Regel die Staatskasse und/oder der Verurteilte.

Gern prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall eine solche Nebenklagevertretung in Frage kommt und beraten Sie über die notwendigen Schritte, um Ihre Rechte von Anfang an konsequent wahrzunehmen.

Wir beraten Sie auch dahingehend, ob Sie bereits im Strafverfahren Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend machen und durchsetzen können. Diese, unter Umständen hocheffektive Möglichkeit des sogenannten „Adhäsionsverfahrens“ kann es Ihnen ersparen, nach einem Strafprozess noch einen weiteren Zivilprozess führen zu müssen.

Übrigens: die Beiordnung als Rechtsbeistand kommt auch schon vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren in Betracht, also zu einem Zeitpunkt, in dem – noch vor der Anklageerhebung – die Polizei und Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen befasst sind: auch zu diesem frühen Zeitpunkt können Sie einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand haben.

Kontaktieren Sie uns gern für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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