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Strafverteidiger

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Rechtsanwalt

André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Wird gegen Sie durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermittelt, gilt grundsätzlich zweierlei:

Zunächst: Machen Sie in keinem Fall eine Aussage, gleich ob schriftlich oder mündlich, egal, ob bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter. Sie haben das Recht zu schweigen. Davon sollten Sie Gebrauch machen! Denn in diesem Stadium des Verfahrens gilt immer und ohne Ausnahme: Schweigen ist Gold!

Dies gilt selbst dann, wenn Sie sich keinerlei Schuld bewusst sind. Sie wissen nicht, worauf die Ermittlungsbehörde hinauswill und wie Ihre Aussage verstanden werden wird. Da die Vernehmungspersonen auf ein bestimmtes Ziel hinarbeiten und Beweise für eine ganz bestimmte Straftat suchen, bleibt es nicht aus, dass sie – in den meisten Fällen tatsächlich ohne böse Absicht – nur und zuerst die Voraussetzungen abfragen und gegebenenfalls auch in den Sachverhalt „hineinfragen“ werden, die für das Vorliegen der Straftat notwendig sind. Entlastende Umstände hingegen (etwa Voraussetzungen der Notwehr oder eines anderen Rechtfertigungsgrundes) bleiben häufig außen vor.

Deshalb gilt auch der zweite Grundsatz: Überlegen Sie so früh wie möglich, einen Strafverteidiger hinzuziehen. Er kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und Sie vollumfänglich über den Stand der Ermittlungen informieren. Er kann den Ermittlungsstand umfassend für Sie bewerten und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die für Ihren Fall am besten geeignet ist.

Verteidigung beginnt sinnvollerweise im Ermittlungsverfahren!

Gerade das Ermittlungsverfahren bietet zahlreiche Ansätze, um „vor die Lage zu kommen“ und die öffentliche Erhebung der Anklage und die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu verhindern. Bereits dies geht mit einer erheblichen Belastung des Betroffenen und einer Stigmatisierung einher; in manchen Fällen wird bereits die Erhebung der Anklage an bestimmte Behörden gemeldet (etwa an das Jugendamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die berufsständischen Vertretungen etc.).

Durch das Aufzeigen von Schwächen in der Ermittlungsarbeit und der juristischen Bewertung, durch das Stellen eigener Beweisanträge und vor allem durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kann hier vielfach eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht werden.

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