Unsere
Strafverteidiger

Bernd Römer
Rechtsanwalt

André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Verteidigung vor Gericht

Als Anwälte und Fachanwälte für Strafrecht übernehmen wir Ihre Verteidigung in jedem Stand des Verfahrens, auch und insbesondere vor Gericht. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie zuvor von uns beraten oder vertreten worden sind.

Steht eine öffentliche Hauptverhandlung bevor, ganz gleich, ob in der ersten Instanz gegen Sie verhandelt werden soll oder ob Sie sich in der Berufung oder Revision verteidigen müssen: wir beraten, vertreten und verteidigen Sie.

Gemeinsam mit Ihnen definieren wir nach der Analyse der Verfahrensakten zunächst das Ziel, das Ihre Verteidigung erreichen soll; danach wird entschieden, wie dieses Zeil am besten und am sichersten zu erreichen ist.

Vorab sind immer die Chancen eines Freispruchs (und damit die Chancen einer „Freispruchverteidigung“) zu prüfen. Hierzu ist zunächst die Sachlage sorgfältig zu analysieren:  welche Beweismittel gibt es, und was genau kann mit ihnen bewiesen werden? Ist zu befürchten, dass in der Verhandlung Tatsachen bekannt werden könnten, die zu einer Ausweitung des strafrechtlichen Vorwurfs führen oder die in anderer Hinsicht zu negativen Konsequenzen für den Angeklagten führen können? Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Zeugen in der Verhandlung vor Gericht ausführlicher und sorgfältiger befragt werden, als dies im Ermittlungsverfahren geschehen ist.

An diese Analyse schließen sich die rechtliche Bewertung und Einschätzung an, in der neben zahlreichen Fragen insbesondere die folgenden zu beantworten sind:

  • Ist das Verhalten, das möglicherweise bewiesen werden kann, überhaupt eine Straftat?
  • War das Handeln oder Unterlassen überhaupt rechtswidrig, oder liegt eine Rechtfertigung, beispielsweise im Fall einer Notwehr, vor?
  • Dürfen die von der Staatsanwaltschaft genannten Beweise überhaupt verwertet und in den Prozess eingeführt werden?
  • Gibt es Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc.), die den Behörden noch nicht bekannt und durch Beweisanträge in das Verfahren eingeführt werden können.

Ist nach einer realistischen Einschätzung ein Freispruch nicht zu erreichen, ist die sogenannte Strafmaßverteidigung in Betracht zu ziehen. Ziel ist hierbei, im Falle einer Verurteilung die Rechtsfolgen für den Angeklagten so milde wie möglich zu halten. Dies gilt nicht nur für die Strafe und ihre Höhe an sich. Zu bedenken sind hier insbesondere auch die sogenannten Nebenfolgen einer Straftat, etwa der Verlust der Fahrerlaubnis oder ein Verbot der Berufsausübung. Diese Nebenfolgen können den Mandanten unter Umständen empfindlich treffen und zu einem viel größeren Problem werden als die Strafe an sich.

Im Rahmen der Strafmaßverteidigung öffnet sich dem erfahrenen Strafverteidiger ein weites Feld mit einem breiten Instrumentarium, um den Ausgang des Prozesses zu Gunsten seines Mandanten zu beeinflussen. Hier sei beispielhaft auf die Möglichkeit eines sogenannten „Deals“ verwiesen, der mittlerweile unter der Bezeichnung einer Verständigung Eingang in § 257 c der Strafprozessordnung gefunden hat. Trotz der Aufnahme ins Gesetz und hieran anknüpfender Formalien besteht gerade hier häufig Spielraum, um „informelle“ Konzepte der Verteidigung in den Prozess einzubringen und so etwa für den Fall eines Geständnisses die Rechtsfolgen schon vor dem Urteil eingrenzen zu können.

Gerne prüfen wir, welche Verteidigung die für Sie optimalen Ziele erreichen kann. Dieses Ziel verfolgen wir für Sie konsequent und in jeder Instanz.

Für eine kostenfreie und unverbindliche Beratung, auch zur Einholung einer Zweitmeinung, können Sie sich gern jederzeit an uns wenden.

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