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Strafverteidiger

Bernd Römer
Rechtsanwalt

André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Pflichtverteidiger in Berlin und Brandenburg

Pflichtverteidigung: Was bedeutet das, und wann gibt es einen Anspruch drauf, einen Strafverteidiger “gestellt” zu bekommen?

Als Anwälte für Strafrecht übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen in Berlin und Brandenburg. In Abhängigkeit von dem konkreten Fall kommt auch die Tätigkeit als Pflichtverteidiger bundesweit in Betracht. Schildern Sie uns Ihren Fall. In einem persönlichen und kostenfreien Erstgespräch prüfen wir gern anhand der unten erläuterten Voraussetzungen, ob die Übernahme einer Pflichtverteidigung in Ihrem Fall möglich und für Sie sinnvoll ist.

Wann habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Um zunächst mit einem weitverbreiteten Irrtum aufzuräumen: Der Anspruch darauf, einen Strafverteidiger zur Seite gestellt zu bekommen, hängt nicht von den eigenen finanziellen Möglichkeiten und damit nicht davon ab, ob man die Kosten seiner Verteidigung selbst aufbringen kann oder nicht. Das ist also ein wesentlicher Unterschied zum Zivilrecht; hier besteht der Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts ganz unabhängig von der Bedeutung und des Umfangs eines Rechtsstreits immer dann, wenn das eigene Einkommen zur Bezahlung des Anwalts nicht ausreicht.

Im Strafrecht ist das anders. Die Beiordnung bzw. Bestellung eines Verteidigers (Pflichtverteidiger) soll nicht finanzielle Härten ausgleichen, sondern in bestimmten Fällen, eine effektive und wirksame Wahrung der Rechte des Beschuldigten und damit ein faires Strafverfahren garantieren. Fälle der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) sind solche, wo sich nach Ansicht des Gesetzgebers ein Beschuldigter allein mutmaßlich nicht gegen die Strafverfolgungsbehörden zu Wehr setzen kann. In diesen Fällen muss der Beschuldigte/Angeklagte einen Verteidiger haben – selbst, wenn er dies gar nicht will, weil er etwa der Ansicht ist, sich auch allein verteidigen zu können.

Entscheidend für die Frage, ob der Staat einen Pflichtverteidiger stellt, ist deshalb zunächst der Vorwurf, der Ihnen von den Strafverfolgungsbehörden gemacht wird, sowie die Schwere der möglicherweise vom Gericht zu verhängenden Rechtsfolgen (wie etwa eine Haftstrafe oder ein Berufsverbot.).

Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht deshalb zum Beispiel immer, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird (eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr).

Daneben kommen weitere Konstellationen in Betracht, in denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich ein Beschuldigter allein, ohne einen Anwalt an seiner Seite nicht wirksam gegenüber der Staatsgewalt verteidigen kann.

 

Ist etwa die Rechtslage kompliziert oder die Sachlage schwierig, so kann dies einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger begründen. Wann genau dies der Fall ist, ergibt sich wesentlich aus der Rechtsprechung der Strafgerichte.

Neben den soeben genannten Fällen gibt es noch weitere denkbare Situationen, in denen die Stellung eines Pflichtverteidigers möglich ist; insoweit ist die obige Darstellung nicht abschließend.

Gern prüfen wir, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Eine erste Orientierung und Einschätzung Ihres Falles ist für Sie kostenlos.

Kann ich einen mir zugewiesenen Pflichtverteidiger noch wechseln?

Ja, das ist in vielen Fällen noch möglich.

Keine ausreichende Gelegenheit, einen eigenen Verteidiger auszuwählen: 3-Wochen-Frist beachten!

Relativ unproblematisch gestaltet sich ein Wechsel, wenn keine ausreichende Gelegenheit für den Beschuldigten bestand, einen Anwalt (für Strafrecht) seiner Wahl zu benennen, von dem er verteidigt werden will. Das ist gesetzlich zwar so vorgesehen, wird in der Praxis aber nicht immer umgesetzt.

Grundsätzlich ist dem Betroffenen immer die Möglichkeit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Manchmal scheitert dies jedoch schon daran, dass alles sehr schnell gehen muss. Im Fall einer Festnahme muss der Beschuldigte spätestens mit Ablauf des Folgetages dem Haftrichter vorgeführt werden. Hier muss ein Verteidiger zwingend anwesend sein. Kann der Beschuldigte keinen Strafverteidiger benennen, von dem er verteidigt werden möchte, so wird das Gericht einen Anwalt beiordnen, der kurzfristig verfügbar ist.

In einigen Fällen wird es vom Gericht auch schlicht „vergessen“, den Beschuldigten auf sein Wahlrecht hinzuweisen und ihm ausreichende Zeit zu geben, einen eigenen Strafverteidiger zu benennen.

In diesen Fällen hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Anspruch auf Auswechslung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO. Kosten entstehen ihm hierdurch nicht.

Achtung: Hier müssen Sie schnell tätig werden, denn der Anspruch auf einen Wechsel muss innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden, nachdem Ihnen der erste Anwalt beigeordnet wurde.

Senden Sie uns gern das Schreiben des Gerichts, in denen Ihnen ein Anwalt beigeordnet wurde und wir prüfen vorab, ob ein Wechsel des Pflichtverteidigers ohne Kosten in Frage kommt.

Wechsel des Pflichtverteidigers zu einem späteren Zeitpunkt:

Auch hier ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers grundsätzlich noch möglich.

„Ich komme mit meinem Pflichtverteidiger nicht so richtig klar“: Vertrauensverhältnis zerstört?

Hier wird es schwierig: Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch des Beschuldigten, den Verteidiger wechseln zu wollen, weil er sich von einem anderen Verteidiger eine bessere Arbeit erhofft oder weil er mit dem beigeordneten Anwalt nicht zurechtkommt. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist. Ist das jedoch der Fall, besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf einen neuen Verteidiger; das Gericht muss dann einen Wechsel vornehmen; Kosten entstehen dem Beschuldigten hierdurch nicht. Unerheblich ist auch, was Ihr bisheriger Verteidiger dazu sagt und ob er damit einverstanden ist, dass ihm die Pflichtverteidigung wieder entzogen wird. Unerheblich ist dann auch, wann dieser Wechsel erfolgt. Der Wechsel des Pflichtverteidigers kann also auch mitten im laufenden Verfahren erfolgen.

Aber Achtung: Die Hürden hierfür sind durch die Rechtsprechung recht hoch gesetzt worden. Ein wichtiger Grund für die Störung („Zerrüttung“) des Vertrauensverhältnisses kann etwa dann vorliegen, wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt und der Anwalt ihn über Monate hinweg nicht aufsucht. Ein anderer Grund kann darin liegen, dass der Anwalt versucht, den Mandanten zu einer zusätzlichen Honorarzahlung zu drängen.

Gern prüfen wir für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob in Ihrem Fall eine Chance besteht, den Pflichtverteidiger zu wechseln.

Einvernehmlicher Verteidigerwechsel:

Am besten stehen die Chancen eines einvernehmlichen Wechsels des Pflichtverteidigers, wenn dieser frühzeitig und insbesondere mit einer größeren Vorlaufzeit zum Gerichtsprozess erfolgt.

Denn: Durch den Wechsel eines Verteidigers kann sich die Dauer des Verfahrens unter Umständen erhöhen. Zum einen benötigt der neue Verteidiger Zeit, sich in den Fall einzuarbeiten, die Akten zu studieren und die Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten zu besprechen. Zum anderen hat das Gericht mit dem bisherigen Verteidiger und weiteren Verfahrensbeteiligten möglicherweise schon Gerichtstermine abgestimmt, an denen der neue Wunschverteidiger verhindert ist.

Soll der Prozess jedoch erst in geraumer Zeit stattfinden und hat der neue Verteidiger ausreichend Zeit zur Einarbeitung, so besteht die Gefahr, dass ein Wechsel des Pflichtverteidigers abgelehnt wird, nicht. Das Gericht wird deshalb in der Regel einem einvernehmlichen Wechsel zustimmen.

Aber: die bisher angefallenen Gebühren des ersten Pflichtverteidigers verbleiben bei ihm. Eine erneute Bezahlung (der bereits angefallenen Gebühren) an den neuen Pflichtverteidiger aus der Staatskasse erfolgt nicht. Insoweit sind die Kosten vom Beschuldigten selbst zu tragen.

Also: ist der bisherige Verteidiger einverstanden, besteht keine Gefahr einer Verfahrensverzögerung und entstehen der Staatskasse keine Mehrkosten, so besteht ein Anspruch darauf, seinen persönlich gewünschten Strafverteidiger zum neuen Pflichtverteidiger zu machen.

Wechsel des Pflichtverteidigers für die Berufung?

Wollen Sie gegen das Urteil der ersten Instanz vorgehen, kann dies ein günstiger Zeitpunkt sein, um eine Auswechslung des Verteidigers zu erreichen. Insbesondere dann, wenn noch keine Berufung eingelegt worden ist, können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl hiermit beauftragen; dieser Anwalt wird dann gleichzeitig beantragen, als Ihr neuer Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Achtung: Die Berufungsfrist ist sehr kurz, die Berufung muss zwingend eine Woche nach der mündlichen Verkündung des Urteils eingelegt werden!

Hierzu beraten wir Sie gern auch kurzfristig; bitte weisen Sie in Ihrer Anfrage direkt zu Beginn darauf hin, dass es um eine Berufung geht!

Manche Angeklagten haben zwei oder drei Anwälte - habe ich vielleicht Anspruch auf einen zusätzlichen (zweiten) Pflichtverteidiger?

Verfügen Sie über ausreichende finanzielle Mittel, so können Sie bis zu drei Anwälte gleichzeitig mit Ihrer Verteidigung betrauen.

In bestimmten Fällen gibt es auch im Recht der Pflichtverteidigung die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers. Dies ist in der Praxis vor allem dann der Fall, wenn ein Verfahren absehbar an vielen Verhandlungstagen stattfinden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass der Prozess aufgrund einer teilweisen Verhinderung des alleinigen Pflichtverteidigers nicht „durchverhandelt“ werden kann. In diesen Fällen wird das Gericht eine sogenannten „Sicherungsverteidiger“ bestellen, also einen zweiten Pflichtverteidiger, um den reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu sichern und zu verhindern, dass ein Prozess „platzt“. Chancen auf einen weiteren Pflichtverteidiger bestehen vor allem dann, wenn mit deutlich mehr als 10 Verhandlungstagen zu rechnen ist.

Ein zusätzlicher Pflichtverteidiger kann aber auch geboten sein, weil der Prozessstoff so umfangreich ist, dass ein einzelner Anwalt nicht in der Lage wäre, eine wirksame Verteidigung „auf die Beine zu stellen“.

Gerne prüfen wir für Sie, ob ein Antrag auf die Beiordnung bzw. Bestellung eines weiteren Strafverteidigers sinnvoll ist.

Was immer geht: Wahlverteidigung

Kommen Sie mit Ihrem beigeordneten Verteidiger nicht zurecht oder fühlen sich von ihm nicht ausreichend verteidigt, ist eine Auswechslung jedoch nicht möglich, so bleibt immer die Möglichkeit, sich auf eigene Kosten einen Verteidiger zu suchen. Sobald sich dieser Wahlverteidiger bei Gericht anzeigt, wird der bisherige Pflichtverteidiger vom Gericht in aller Regel entbunden.

Dies ist häufig der einfachste und schnellste Weg, den gewünschten Strafverteidiger an seiner Seite zu haben. 

Gern beraten wir Sie in einem solchen Falle und erläutern Ihnen im Detail die hierdurch anfallenden Kosten.

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