Anwälte als Zeugenbeistand

Bernd Römer
Rechtsanwalt

André Rösler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Giorgio Forliano
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Zeugenbeistand in Berlin und bundesweit

Es kann zahlreiche gewichtige Gründe dafür geben, sich als Zeuge vor einer Aussage vor einer Ermittlungsbehörde oder vor Gericht anwaltlich beraten zu lassen und sich eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand zu bedienen.

Die gesetzlich vorgeschriebene (von den Ermittlungsbehörden in der Praxis häufig genug jedoch nur unvollständig oder zu einem zu späten Zeitpunkt erfolgende) Belehrung über die Wahrheitspflicht und das Recht des Zeugen, in bestimmten Fällen die Aussage zu verweigern, reicht in vielen Fällen nicht aus, um die Risiken und Gefahren einer Zeugenaussage und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen beurteilen zu können.

Vergessen Sie nicht, dass Sie als Zeuge mit erfahrenen Vernehmungspersonen auf der Gegenseite konfrontiert sind, die auf ein bestimmtes Ziel und eine bestimmte Beweisführung hinarbeiten.

Von Aussagen, die sie als Zeuge gemacht haben, kommen Sie zu einem späteren Zeitpunkt oftmals nicht mehr herunter. Es besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde (vielleicht sogar aufgrund ihrer eigenen Aussage als Zeuge!) zu der Ansicht kommen, Sie seien nicht nur Zeuge, sondern Beschuldigter einer Straftat und nunmehr (auch) gegen Sie ermitteln. Insbesondere bei Aussagen zu komplexen Sachverhalten (man denke nur umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen, etwa wegen Insolvenzverschleppung) oder Sachverhalten, in denen Angehörige involviert sind, bestehen hier ganz erhebliche Gefahren.

Die Strafprozessordnung sieht deshalb in § 68 b StPO das Recht eines Zeugen vor, jederzeit einen Anwalt seines Vertrauens als Zeugenbeistand hinzuziehen. Der Zeugenbeistand hat das Recht auf Anwesenheit bei allen Vernehmungen seines Mandanten; hier kann er dafür sorgen, dass eine unfaire oder sogar unzulässige Befragung seines Mandanten unterbleibt; er kann vor allen Dingen erkennen, wenn der Zeuge wegen der Gefahr einer Selbstbelastung eine Frage nicht beantworten muss oder ihm sogar ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, so dass eine weitere Vernehmung insgesamt unzulässig ist. Diese Rechte waren wir als Zeugenbeistand für unsere Mandanten und setzen sie konsequent allen Behörden gegenüber durch, die zu einer Zeugenbefragung berechtigt sind, also gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, aber auch gegenüber Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen des Bundestags oder der Länderparlamente. So konnten wir als Zeugenbeistand für einen vor den Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses Berlin geladenen Mandanten sein umfassendes Recht, in der Vernehmung im Ausschuss keinerlei Fragen beantworten zu müssen, durchsetzen und das vom Ausschuss beantragte Ordnungsgeld abwenden.

Sind Sie als Zeuge, gleich von welcher Behörde oder von welchem Gericht, geladen, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir beraten Sie, ob in Ihrem Fall die Hinzuziehung eines Zeugenbeistands sinnvoll oder geboten ist.

Übrigens: in einigen Fällen haben Sie sogar einen Anspruch darauf, dass Ihnen ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand vom Gericht beigeordnet wird! Die Kosten des Zeugenbeistands übernimmt dann die Staatskasse. Sprechen Sie uns gern hierauf an.

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