Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Sowohl auf Arbeitgeberseite, als auch auf Arbeitnehmerseite besteht oft Unsicherheit, wie korrekt mit dem Thema Abmahnung umgegangen werden sollte. So fragen sich viele Arbeitgeber, wie sie eine solche Abmahnung bei festgestelltem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers am besten aussprechen, Arbeitnehmer fragen sich umgekehrt, wie sie auf eine zu unrecht ausgesprochene Abmahnung richtig reagieren sollten. Der folgende Artikel soll hier ein wenig Lichts ins Dunkle bringen.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochenen Abmahnung möchte ein Arbeitgeber
grundsätzlich drei Dinge erreichen. Er möchte seinen Arbeitnehmer auf ein festgestelltes
Fehlverhalten aufmerksam machen („Hinweisfunktion“), er möchte ihm darlegen, welches konkrete
Verhalten er künftig erwartet („Rügefunktion“) und er möchte den Arbeitnehmer darüber
informieren, dass er andernfalls mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat
(„Warnfunktion“).

Tipps für den Arbeitgeber:

Grundsätzlich kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. Da der Arbeitgeber
jedoch, z.B. im Falle eines Kündigungsschutzprozesses, beweisbelastet ist, dass er den
Arbeitnehmer tatsächlich bereits abgemahnt hat, empfiehlt es sich fast immer, die Abmahnung
schriftlich zu verfassen. Hierbei sollte das festgestellte Fehlverhalten so genau wie möglich (Ort,
Uhrzeit, Zeugen) beschrieben werden. Ferner sollte dargelegt werden, dass dieses Verhalten einen
Pflichtverstoß (bzw. mehrere Pflichtverstöße) darstellt, der im Wiederholungsfalle zu weiteren
arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Um ganz sicher zu gehen, sollte der Erhalt der
Abmahnung vom Arbeitnehmer per Unterschrift bestätigt werden. Auch, wenn die Abmahnung
grundsätzlich keiner Frist unterliegt, empfiehlt es sich stets, das festgestellte Fehlverhalten so
schnell wie möglich (i.d.R. Innerhalb von maximal vier Wochen) zu rügen. So kann der
Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, sein Verhalten werde geduldet, bzw. sei das Fehlverhalten sei
nicht so wichtig.

Tipps für den Arbeitnehmer:

Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, besteht die
Möglichkeit, eine so genannte Gegendarstellung (Darstellung des Sachverhaltes aus Sicht des
betroffenen Arbeitnehmers) zu verfassen und den Arbeitgeber dazu aufzufordern, diese zur
Personalakte zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber grundsätzlich auch auffordern,
die Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen. Weigert sich der Arbeitgeber und beide Seiten
können sich auch nicht auf einen Zeitpunkt einigen, wann die Abmahnung aus der Personalakte
genommen wird, besteht auch die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Klage auf Entfernung der
Abmahnung aus der Personalakte zu erheben.

Thema Abmahnung, Hegewerk
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Rechtsanwalt Giorgio Forliano

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