I. Die Ausgangslage:
Mittlerweile ist es rund 30 Jahre her, dass die National Science Foundation in den USA beschloss, das Internet für kommerzielle Zwecke nutzbar zu machen. Nach drei Jahrzehnten ist wohl auch jeder nutzenden Person und jedem nutzenden Unternehmen klar, dass es sich hierbei nicht um einen rechtsfreien Raum handelt. Gesetze müssen beachtet, Rechte müssen gewahrt werden.
Jeder Fotograf, der grundsätzlich von den Vorteilen des Internets profitiert, indem er seine Werke hierüber kommerziell vermarktet, sieht sich dabei häufig der Gefahr ausgesetzt, dass seine Rechte als Urheber dieser Werke verletzt werden. Sei es, weil Dritte diese ohne die notwendige Lizenz verwenden, sei es, weil sein Anspruch, ordnungsgemäß als Urheber genannt zu werden, missachtet wurde.
II. Die Abmahnung:
Ein effektives Mittel, gegen die Verletzung von Urheberrechten vorzugehen, ist die Beauftragung einer auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwaltskanzlei. Diese verfasst für den Urheber ein Abmahnschreiben (Abmahnung), in welchem sie den Rechtsverletzer üblicherweise unter Fristsetzung auffordert, das Werk zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der verbindlich zugesichert wird, dass sich eine solche Rechtsverletzung künftig nicht wiederholen wird. Darüber hinaus werden grundsätzlich Schaden- und Aufwendungsersatz vom Verletzer gefordert.
III. Die Befürchtungen der Urheber:
1. „Das Opfer wird zum Täter gemacht“:
Urheber fürchten vereinzelt, effektiv gegen die Verletzung ihrer Rechte entsprechend vorzugehen. Oft ist dies einerseits der Fall, weil die Durchsetzung der eigenen Rechte mithilfe einer wie oben beschriebenen Abmahnung einen zweifelhaften Ruf hat. Es wird befürchtet, dass man als „Opfer zum Täter“ gemacht wird. Ähnlich, wie seinerzeit große Produktionsfirmen für Film und Musik mit anwaltlicher Hilfe (meistens) gegen Mitglieder aus privaten Haushalten vorgegangen sind (die über Filesharingplattformen Lieder und Filme rechtswidrig heruntergeladen und gleichzeitig Dritten rechtswidrig zum Download zu Verfügung gestellt haben) und hierfür z.T. heftig kritisiert wurden, wird dieses negative Echo auf Seite von Fotografen wiederholt befürchtet.
2. „Der Kampf David gegen Goliath“:
Vor allem, wenn größere Unternehmen Urheberrechtsverletzungen begehen, zögern manche Urheber, hiergegen entsprechend vorzugehen. Oft ist dies nämlich andererseits der Fall, weil befürchtet wird, dass der meist allein tätige Fotograf sich einem umsatzstarken Unternehmen gegenüber gestellt sieht und sich in dieser Konstellation in der vermeintlich schwächeren Position sieht. Der sprichwörtliche „Kampf David gegen Goliath“ wird gescheut.
IV. Die richtige Einordnung:
Unabhängig davon, dass es grundsätzlich vollkommen legitim war, dass die o.g. Produktionsfirmen ihre Rechte gegenüber Verletzern auch durchgesetzt haben, ist die Konstellation im Falle eines Fotografen als Urheber und einem Unternehmen als Rechteverletzer eine vollkommen andere. Waren es im Falle der erwähnten Produktionsfirmen regelmäßig millionenschwere Unternehmen, die üblicherweise gegen wirtschaftlich ungleich schwächere Einzelpersonen vorgegangen sind, die sich sehr häufig allein für private Zwecke Musik, bzw. Filme beschafft haben und die eigene Bereitstellung der Medien anderen gegenüber Teil des Filesharingsystems war, steht im anderen Fall fast immer ein wirtschaftlich schwächerer Fotograf einem wirtschaftlich stärkeren Unternehmen gegenüber, welches die Urheberrechtsverletzung in einem kommerziellen Rahmen, bzw. aus rein kommerziellen Motiven begangen hat. Eine Abmahnung ist eben nicht gleich eine Abmahnung.
Doch auch aus dem weiteren Grund muss der Fotograf, wenn er Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung z.B. durch ein größeres Unternehmen erlangt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nicht fürchten. Im Gegenteil. Mit kompetenten Anwälten an seiner Seite, die seine Rechte gegenüber der Gegenseite mit der notwendigen Bestimmtheit und dem steten „Blick fürs große Ganze“ verfolgen und durchsetzen, hat er nichts zu befürchten.